§10 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang in den Bad Wünnenberger Gaststätten und Veröffentlichung auf der Internetseite des Schützenvereins.

Die Tagesordnung wird vom Gesamtvorstand bestimmt. Anträge von Vereinsmitgliedern, welche bis zum Jahresende beim Oberst bzw. Geschäftsführer eingehen, müssen jedoch als Tagesordnungspunkt festgesetzt werden. Ferner muss jeder Antrag der unter Punkt „Verschiedenes“ gestellt wird, auf der Generalversammlung behandelt und zur Entscheidung geführt werden.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-       Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
-       Entlastung des Gesamtvorstandes
-       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-       Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt
-       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.
-       Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
-       Festsetzung einer Umlage für Baumaßnahmen an der vereinseigenen Schützenhalle mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wahlen und alle sonstigen Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit; d.h. mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Über die Form der Abstimmung (z.B. mündlich, Stimmzettel, Akklamation) entscheidet die Versammlung.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

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