§6 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag 2 Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bzw. auf Wunsch des Auszuschließenden die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses, entbindet ihn jedoch nicht von der Beitragszahlung des Austrittsjahres. Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen und Leistungen.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds kann frühestens nach 2 weiteren Geschäftsjahren erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist im Rechtsweg nicht anfechtbar.

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